AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Thorsten vom Heu „bluemedic Medizintechnik“ vertreten durch Thorsten vom Heu, ab hier „bluemedic“ genannt.

  1. Geltungsbereich: Die Lieferungen der bluemedic erfolgen ausschließlich gemäß dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag, den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und den Bestimmungen in der jeweils gültigen Preisliste, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Mündliche Zusagen und Nebenabsprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der bluemedic. Anders lautende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur wirksam, wenn sie von bluemedic schriftlich bestätigt wurden.
  2. Lizenzbedingungen: .Lizenzbedingungen der Hersteller von Softwareprodukten, die vertraglich dem Kunden zu liefern sind, sind Bestandteil dieser AGB. Eine Kopie hiervon wird dem Kunden auf Anfrage ausgehändigt.
  3. Vertragsprodukte für den medizinischen Bereich:
    1. Vertragsprodukte der bluemedic, die zum Einsatz im medizinischen Bereich vorgesehen sind, unterliegen unter anderem den Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes (MPG) und der Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (VO-MP). Hiernach führt jede Veränderung an den gelieferten Produkten dazu, dass diese im medizinischen Bereich ohne besondere Einzelprüfung nicht mehr eingesetzt werden dürfen. Eine Änderung der Vertragsprodukte, auch wenn es sich ausschließlich um die Installation weiterer Softwareprodukte handelt, darf ausschließlich durch besonders geschultes Personal vorgenommen werden. Aus diesem Grund sind Vertragsprodukte der bluemedic, die für den medizinischen Bereich vorgesehen sind, versiegelt. Die bluemedic kann eine Kopie des Softwarestatus des Produkts bei Auslieferung zu Nachweiszwecken gemäß dem MPG und der VO-MP behalten.
    2. Gibt der Kunde Vertragsprodukte im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsverkehrs an Drittkunden weiter, so ist der Kunde verpflichtet, diese Drittkunden über die Auswirkungen des MPG und der VO-MP aufzuklären und diese Drittkunden zu verpflichten, keine Änderungen an den Vertragsprodukten selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, die nicht durch besonders geschultes Personal vorgenommen werden.
  4. Lieferung und Leistungen:
    1. Angebote der bluemedic sind, auch wenn sie auf Grund von Verhandlungen mit dem Kunden erstellt werden, immer freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt durch Übermittlung eines vom Kunden unterzeichneten Angebots bzw. Auftrags zustande. Ein Vertrag ist in jedem Fall zustande gekommen, wenn der bluemedic nach Übermittlung des vom Kunden unterzeichneten Angebots bzw. Auftrags mit der Durchführung des Auftragsbegonnen hat.
    2. Die bluemedic ist berechtigt, abweichend von der Bestellung des Kunden. geänderte und angepasste Vertragsprodukte zuliefern, soweit deren Funktionstauglichkeit dadurch nicht beeinträchtigt oder verbessert wird.
    3. Das Recht zur Teillieferung und deren Fakturierung, insbesondere für den Fall, dass es die bluemedic übernommen hat, Teile einer Gesamtanlage zu liefern, bleibt der bluemedic ausdrücklich vorbehalten.
    4. Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn die bluemedic dem Kunden schriftlich mitteilt, dass das durch die bluemedic zu liefernde Vertragsprodukt, auch wenn es Teil einer Gesamtanlage ist, zur Abholung oder Installation bereit sei oder das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde. Verzögert sich die Sendung versandbereiter Waren aus Gründen, die nicht von bluemedic zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden.
    5. Der Liefertermin, der nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von bluemedic vereinbart wird, ist unverbindlich und versteht sich vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei bluemedic, beim Hersteller oder beim Lieferanten anderer Teile einer Gesamtanlage eintreten. Hierunter fallen zum Beispiel höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nicht-Erteilungen behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materiallieferungen, verspätete Lieferungen der Hersteller an die bluemedic oder verspätete Lieferungen der Lieferanten anderer Teile einer Gesamtanlage an die bluemedic oder an den Kunden direkt. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Sollte die bluemedic mit einer Lieferung mit mehr als acht Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluss von Ansprüchen vom Vertrag zurücktreten. Soweit die Lieferverzögerungen länger als zwölf Wochen dauern, ist auch die bluemedic berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
    6. Solange nicht anders vereinbart, ist die bluemedic berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zu versendende Ware auf Kosten des Kunden gegen Transportgefahren aller Art zu versichern. Dies sowie eine eventuelle Übernahme hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.
  5. Stornierung, Verschiebung der Liefertermine und Rücktritt vom Vertrag:
    1. Falls der Kunde Bestellungen ganz oder teilweise storniert oder eine Verschiebung von Lieferterminen mit der bluemedic vereinbart, die er zu vertreten hat, kann die bluemedic ohne gesonderte Nachweise Schadenersatz in Höhe von 30% des Nettowerts der Bestellung geltend machen.
    2. Die Vereinbarung über die Verschiebung von Lieferterminen bedarf der Schriftform. Bei Verzug der Annahme hat die bluemedic zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen, vom Vertrag zurückzutreten oder einen Verzögerungsschaden geltend zu machen. Nach Lieferung können Bestellungen nicht mehr storniert werden.
    3. Ist die bluemedic verpflichtet, das Vertragsprodukt mit anderen vom Kunden zu beschaffenden Teilen zu verbinden und verzögert sich die Lieferung dieser Teile aus von bluemedic nicht zu vertretenden Gründen, so hat der Kunde der bluemedic hieraus entstehenden Verzögerungsschaden zu ersetzen.
    4. Beabsichtigt der Kunde das Vertragsprodukt als Teil einer Gesamtanlage zu verwenden und ist dieser Verwendungszweck Bestandteil des Vertrags mit der bluemedic, so steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht für den Fall zu, dass aus nicht vom Kunden zu vertretenden Gründen die restlichen Teile der Gesamtanlage nicht geliefert werden und der Kunde aus diesem Grund an dem Vertragsprodukt kein Interesse mehr hat. Die bluemedic hat in diesem Fall Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens sowie des entgangenen Gewinns. Der Kunde ist berechtigt, dieses Rücktrittsrecht nur Zug um Zug gegen Erstattung der bluemedic zustehenden Ansprüche auf Schadensersatz und entgangenen Gewinn auszuüben.
  6. Lieferung, Gefahrenübergang und Abnahme:
    1. Der Kunde hat die Verkaufsprodukte unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und Beschädigung zu überprüfen und der bluemedic den Empfang der Verkaufsprodukte in äußerlich unbeschädigter Form schriftlich zu bestätigen. Unterbleibt eine Bestätigung oder Rüge innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Erhalt der Lieferung, gilt die Lieferung als durchgeführt.
    2. Unwesentliche Mängel, welche die Funktionstüchtigkeit des Verkaufsprodukts nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Annahme der Lieferung.
    3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an die Frachtführer, dessen Beauftragten oder an andere Personen, die von bluemedic benannt sind, spätestens jedoch mit unmittelbarer Übergabe des Vertragsproduktes an den Kunden oder dessen Beauftragte auf den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der bluemedic verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
    4. Ist die bluemedic nur verpflichtet, das Verkaufsprodukt zu liefern, so gilt die Lieferung des Vertragsprodukts gleichzeitig als Abnahme. Soweit die bluemedic verpflichtet ist, das Vertragsprodukt mit anderen Teilen zu einer Gesamtanlage zu verbinden, so gilt die Mitteilung der Fertigstellung an den Kunden als Abnahme, sofern nicht die bluemedic und der Kunde ein förmliches Abnahmeprotokoll fertigen.
    5. Ist die bluemedic darüber hinaus verpflichtet, dem Kunden in die Bedienung des Vertragsprodukts eine Kurzeinweisung zu geben oder bedarf es einer Verbindung des Vertragsprodukts mit anderen Teilen zu einer Gesamtanlage und einer darauffolgenden Kurzeinweisung, so gilt das Vertragsprodukt als abgenommen, wenn die bluemedic den Kunden mitteilt, dass das Vertragsprodukt fertig angeschlossen und der Kunde in die Bedienung kurz eingewiesen wurde.
    6. Verweigert der Kunde die Abnahme oder können sich die Parteien auf keinen Termin zur Einweisung einigen, so gilt das Vertragsprodukt spätestens 10 Tage nach der schriftlichen Mitteilung seitens der bluemedic an den Kunden, dass das Vertragsprodukt (und die Verbindung zur Gesamtanlage) fertiggestellt sei, als abgenommen. Die bluemedic soll hier beidem Kunden nochmals die Durchführung der Kurzeinweisung in das Vertragsprodukt oder die Gesamtanlage anbieten.
  7. Preise und Zahlungsbedingungen:
    1. Die sich aus der jeweils gültigen Preisliste oder dem Angebot ergebenden Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und anderer gesetzlicher Abgaben im Lieferland. Verpackung, Transportkosten, Transportversicherungen und Fahrtkosten von Technikern werden dem Kunden entsprechend der jeweils gültigen Preisliste zusätzlich berechnet.
    2. Zahlungen sind nach Rechnungsstellung binnen 10 Tagen ohne jeden Abzug fällig. Rechnungserstellung erfolgt mit Lieferung, spätestens jedoch mit Verzug der Annahme der Lieferung seitens des Kunden. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für die bluemedic kosten- und spesenfrei angenommen. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der bluemedic ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
    3. Zahlungen des Kunden an die bluemedic dürfen, auch bei anders lautender Bestimmung des Kunden, zunächst auf dessen ältere Schulden angerechnet werden. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist die bluemedic berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
    4. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen seitens der bluemedic nicht anerkannter oder nicht rechtzeitig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
    5. Soweit Umstände oder Auskünfte eine schlechte wirtschaftliche Situation des Kunden erkennen lassen, kann die bluemedic jederzeit wahlweise Lieferungen Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherungsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für welche die bluemedic Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.
  8. Eigentumsvorbehalt:
    1. Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum der bluemedic bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
    2. Der Kunde ist zur Weitergabe des Vertragsprodukts, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, nicht aber zu Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Wird das Vertragsprodukt durch den Kunden als Teil einer Gesamtanlage im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weitergegeben, so ist der Kunde hierzu nur berechtigt, wenn auch die Gesamtanlage unter Eigentumsvorbehalt weitergegeben wird. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Gesamtanlage in irgendeiner Form ist unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der bluemedic hinzuweisen und die bluemedic unverzüglich zu unterrichten. Bei Weiterveräußerung an Dritte ist der Kunde dafür verantwortlich, dass der Dritte die Rechte der bluemedic berücksichtigt.
    3. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit dem Kunden gehörender Ware erwirbt die bluemedic Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für die bluemedic als Hersteller i.S. des §950 BGB, ohne die bluemedic zu verpflichten. An der verarbeiteten Ware entsteht Miteigentum der bluemedic im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.
    4. Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen der bluemedic an Kunden oder bei Vermögensverfall des Kunden, darf die bluemedic zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.
    5. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch die bluemedic gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist.
    6. Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im Voraus an die bluemedic ab. Die bluemedic ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt und verpflichtet. Auf Verlangen der bluemedic wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen. Die bluemedic darf zur Sicherung ihrer Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offen legen.
    7. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Zahlungsansprüche der bluemedic um mehr als 20%, gibt die bluemedic auf Verlangen des Kunden den übersteigenden Teil der Sicherheiten frei.
    8. Für Test- und Vorführungszwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum der bluemedic. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung der bluemedic benutzt werden.
  9. Gewährleistung:
    1. Die bluemedic gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Herstellung der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt.
    2. Wird das Vertragsprodukt als Teil einer Gesamtanlage eingesetzt, so übernimmt die bluemedic nur die Gewährleistung für das Vertragsprodukt bis zur von bluemedic gelieferten Schnittstelle.
    3. Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Die bluemedic übernimmt eine Gewährleistung für Fehler in Softwareprodukten, die von Drittherstellern stammt, nur in dem Umfang, indem der Dritthersteller selbst Gewährleistung für das Softwareprodukt leistet. Auf die AGB des Softwareherstellers, die in diese AGB einbezogen werden und die der Kunde auf Anfrage bei bluemedic einsehen kann, wird insoweit verwiesen.
    4. Die bluemedic übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass das Vertragsprodukt für andere als den vertraglich vorgesehenen Einsatzzweck einsetzbar ist. Insbesondere gewährleistet die bluemedic weder die Ausbaubarkeit noch die Verwendbarkeit des Vertragsprodukts mit anderer Hardware oder die Möglichkeit des Einsatzes zusätzlicher Software, insbesondere wenn diese zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht existierte oder deren Einsatz in dem Vertragsprodukt für die bluemedic nicht vorhersehbar war.
    5. Die bluemedic weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass Änderungen an dem Vertragsprodukt, sofern es für den medizinischen Einsatz vorgesehen ist, ausschließlich durch besonders dafür geschultes Personalvorgenommen werden dürfen und es nach Durchführung einer Änderung einer besonderen Einzelprüfung bedarf, bevor das Vertragsprodukt wieder im medizinischen Bereich eingesetzt werden darf. Die bluemedic schließt jede Gewährleistung für Vertragsprodukte aus, an denen Veränderungen am Auslieferungszustand vorgenommen wurden, die sich nicht aus dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorgesehenen Einsatz des Vertragsprodukts ergeben, es sei denn der Kunde oder Drittkunde weist durch eine besondere Einzelprüfung auf seine Kosten nach, dass das Vertragsprodukt trotz der Änderung weiterhin für den medizinischen Bereich geeignet ist und der aufgetretene Fehler nicht auf die Änderung zurückzuführen ist.
    6. Wird die bluemedic durch den Kunden damit beauftragt, Software eines Drittherstellers auf dem Vertragsprodukt zu installieren, die den Betrieb des Vertragsprodukts als Teil einer Gesamtanlage ermöglicht, so erfolgt diese Installation durch die bluemedic als Erfüllungsgehilfe des Kunden. Die bluemedic gewährleistet insoweit nur die ordnungsgemäße Installation der Software nach den Vorgaben des Softwareherstellers. Eine Gewährleistung der bluemedic für Fehler der Software ist ausgeschlossen.
    7. Die bluemedic gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben durch die bluemedic schriftlich bestätigt wurden.
    8. Die Gewährleistungsansprüche gegen die bluemedic verjähren in 12 Monaten ab Lieferung. Sie sind übertragbar, sofern die Übertragung der bluemedic vor der Übertragung angezeigt wird. Unabhängig davon gibt die bluemedic etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller im vollen Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen. Können diese ausschließlich durch die bluemedic geltend gemacht werden, so hat die bluemedic Anspruch auf Erstattung ihrer hierbei entstandenen Aufwendungen gegen Rechnung. Gewährleistungsansprüche gelten grundsätzlich nur für gelieferte Neuprodukte. Für Gebrauchtprodukte, die als solche gekennzeichnet sind, übernehmen wir eine dreimonatige Gewährleistung.
    9. Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl der bluemedic bis zu dreimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der bluemedic über. Falls die bluemedic Mängel innerhalb einer angemessenen schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, entweder die Rücknahme des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Sofern die bluemedic eine Nachbesserung nicht am Aufstellungsort des Vertragsprodukts vornimmt, erfolgt der Transport des Vertragsprodukts zur bluemedic auf Kosten der bluemedic. Der Kunde trägt jedoch das Transportrisiko und hat der bluemedic die Kosten für den Transport zur Niederlassung zu bevorschussen.
    10. Der Kunde ist verpflichtet, Gewährleistungsansprüche unverzüglich nach Bekanntwerden gegenüber der bluemedic geltend zu machen.
    11. Für den Fall, dass der bluemedic ein Gewährleistungsfall angezeigt wird oder sie zur Wartung verpflichtet ist, wird die bluemedic auf die Fehleranzeige des Kunden werktags binnen 48 Stunden reagieren und sich diesbezüglich mit dem Kunden zur Erörterung der weiteren Vorgehensweise in Verbindung setzen.
    12. Im Falle der Nachbesserung übernimmt die bluemedic die Arbeitskosten. Alle sonstigen Nebenkosten, insbesondere Transportkosten für das Ersatzstück, trägt der Kunde, soweit diese sonstigen Kosten zum Auftragswert nicht außer Verhältnisstehen.
    13. Die Gewährleistung entfällt, wenn das Vertragsprodukt durch den Kunden oder Dritte unsachgemäß installiert bzw. selbständig gewartet, repariert, benutzt, verändert oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn ohne schriftliche Zustimmung der bluemedic technische Originalzeichen geändert oder beseitigt werden oder im Falle von Produkten für den medizinischen Bereich das Garantiesiegel aufgebrochen wird und der Kunde keine besondere Einzelprüfung nachweist, die den Einsatz des Produkts im medizinischen Bereich erlaubt.
    14. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, da das Vertragsprodukt selbst, auch wenn es Teil einer Gesamtanlage ist und der Fehler sich in dem Vertragsprodukt auswirken sollte, den Fehler nicht verursacht, werden die Kosten der An- und Abfahrt, Überprüfung und Reparatur gemäß den jeweils gültigen Servicepreisen der bluemedic berechnet.
  10. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter:
    1. Die bluemedic übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzt. Der Kunde hat der bluemedic von allen gegen ihn auf diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
    2. Soweit die gelieferten Vertragsprodukte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde der bluemedic von allen Ansprüchen freizustellen, die vom Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.
  11. Haftung:
    1. Die Haftung der bluemedic ist auf solche Schäden beschränkt, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluss nach den damals bekannten Umständen vernünftigerweise zu rechnen war. Die bluemedic haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
    2. Die Haftung der bluemedic für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten, für zugesicherte Eigenschaften sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, bleibt von den vorgenannten Haftungsbeschränkungen unberührt. Die persönliche Haftung der Gesellschafter, Geschäftsführer und Angestellten der bluemedic sowie Mitglieder, die als Erfüllungsgehilfen der bluemedic tätig geworden sind, ist ausgeschlossen.
    3. Die bluemedic haftet bei Verkaufsprodukten für den medizinischen Bereich nicht für Fehldiagnosen und sich hieraus ergebende Schäden, die auf Grund der Verwendung des Verkaufsprodukts gestellt werden. Dies gilt auch, wenn das Verkaufsprodukt selbst oder als Teil einer Gesamtanlage, unerkannt oder bereits erkannt, fehlerhaft sein sollte oder Ergebnisse fehlerhaft wahrnehmbar gemacht werden sollten.
    4. Der Kunde ist zur Durchführung regelmäßiger Datensicherungen, die bei Einsatz des Vertragsprodukts im medizinischen Bereich täglich gemacht werden müssen, verpflichtet. Die Haftung der bluemedic beschränkt sich auch im Fall grober Fahrlässigkeit auf den Wiederherstellungsaufwand, der entstanden wäre, wenn regelmäßige Datensicherungen durchgeführt worden wären.
    5. Die Schadensersatzansprüche verjähren mit Ablauf von 6 Monaten seit Lieferung bzw. Erbringung der Serviceleistung.
  12. Datenübernahme:
  13. Export- und Importgenehmigungen:
    1. Von bluemedic gelieferte Vertragsprodukte und technisches Know-how sind zur Benutzung und dem Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten einzeln, als Teil einer Gesamtanlage oder in systemintegrierter Form ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde muss sich über diese Vorschriften selbständig informieren. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden, in eigener Verantwortung die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörde einzuholen, bevor er solche Vertragsprodukte exportiert.
    2. Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit oder ohne Kenntnis der bluemedic, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber der bluemedic.
  14. Allgemeine Bestimmungen:
    1. Der Kunde ist berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten, sofern er hierüber vorab die bluemedic informiert.
    2. Erfüllungsort für die Lieferung der Vertragsprodukte und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Regensburg.
    3. Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Das Einheitliche Kaufgesetz (EKG) und das Einheitliche Vertragsabschlussgesetz (EAG) sind ausgeschlossen.
    4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

Stand: Februar 2013

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